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allgemeiner Verwaltungsdienst Land - VAP 2.2

§ 15 Aufsichtsarbeiten

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/15#abs-1 (1) Die Aufsichtsarbeiten werden unmittelbar nach Beendigung der Ausbildung angefertigt. Hiervon kann im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium abgewichen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/15#abs-2 (2) Für jede der unter Aufsicht zu schreibenden Arbeiten stehen fünf Zeitstunden zur Verfügung. Im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium können die schriftlichen Aufsichtsarbeiten auch in elektronischer Form erfolgen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/15#abs-3 (3) An je einem Tag ist eine Aufgabe zu bearbeiten. Es sind zu fertigen:

1. drei Arbeiten aus dem Tätigkeitsbereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung, bei denen der Schwerpunkt in der Behandlung rechtlicher Probleme liegt; eine dieser Aufgaben kann auch die privatrechtlichen Bezüge des Verwaltungshandelns enthalten,

2. zwei Arbeiten nach Wahl der zu prüfenden Person (Wahlfächer) aus den Bereichen der Wirtschafts-, Finanz- oder Sozialverwaltung, der Verwaltungsorganisation oder der planenden Verwaltung, wobei die Arbeiten aus zwei verschiedenen Wahlfächern entnommen werden; näheres hierzu regelt der Ausbildungsplan und

3. eine Arbeit aus dem Tätigkeitsbereich der allgemeinen öffentlichen Verwaltung, bei der der Schwerpunkt im öffentlichen Haushalts- und Finanzwesen liegt.

Die Person im Verwaltungsreferendariat hat dem Landesprüfungsamt vier Monate vor dem Ende der Ausbildung mitzuteilen, in welchem der in Absatz 3 Nummer 2 festgelegten möglichen Wahlfächer sie im schriftlichen Teil der Staatsprüfung geprüft werden möchte. Wird diese Mitteilung unterlassen, so trifft das Landesprüfungsamt die Auswahl.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/15#abs-4 (4) Das Landesprüfungsamt stellt die Aufgaben und bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Anfertigung der Aufsichtsarbeiten benutzt werden dürfen. Die Aufgaben sollen möglichst auf der Grundlage von Aktenauszügen aus der Verwaltungspraxis gestellt werden.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/15#abs-5 (5) Die Aufsichtsarbeiten sind nach Fächern getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den jeweiligen Prüfungstagen in Gegenwart der zu prüfenden Person zu öffnen. Die Aufsichtsarbeiten sind anonym zu schreiben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/15#abs-6 (6) Die mit der Aufsichtsführung beauftragte Person fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Auf jeder Aufsichtsarbeit sind der Zeitpunkt des Beginns der Bearbeitungsfrist und der Zeitpunkt der Abgabe zu vermerken. Die abgegebenen Aufsichtsarbeiten sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Landesprüfungsamt zu übermitteln.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/15#abs-7 (7) Aufsichtsarbeiten, zu deren Anfertigung eine zu prüfende Person ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Bearbeitung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben wird, werden mit der Note ,,ungenügend“ und 0 Punkten bewertet. Die Staatsprüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/15#abs-8 (8) Über das Vorliegen einer ausreichenden Entschuldigung entscheidet das Landesprüfungsamt. Entschuldigungsgründe sind dabei nur zu berücksichtigen, wenn sie unverzüglich gegenüber dem Landesprüfungsamt geltend gemacht werden. Von einer zu prüfenden Person, die sich mit Krankheit entschuldigt, kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.

Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/allgemeiner%20Verwaltungsdienst%20Land%20-%20VAP%202.2/15#abs-9 (9) Beim Vorliegen einer als ausreichend befundenen Entschuldigung hat die zu prüfende Person in einem vom Landesprüfungsamt neu zu bestimmenden Termin die entsprechenden Aufsichtsarbeiten anzufertigen.

§ 14 § 16